Gesetze / Alkoholsteuerverordnung

AlkStV

§ 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse

Stand: 08.09.2021

Bund2 Fassungen

Alkoholerzeugnisse aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

§ 45 § 47