Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 47 Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird. Die Vermutung kann widerlegt werden.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 47 umnummeriert und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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