Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 26 Vereinfachtes Lohnbrennen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind:
Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem zuständigen Hauptzollamt. Die Gewinnung wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dargelegten Verhältnisse sind dem jeweils zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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