Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 26 Vereinfachtes Lohnbrennen
Stand: 08.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/26#abs-1 (1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/26#abs-2 (2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind:
Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/26#abs-3 (3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem Hauptzollamt. Die Gewinnung wird schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 angegebenen Verhältnisse sind dem jeweils Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/26#abs-4 (4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.