§ 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 3
- FG Hamburg, 10.11.2023 – 4 K 36/21
- BGH, 12.02.2020 – 1 StR 344/19Einziehung von Taterträgen bei Verbrauch- und Warensteuern: Erlangtes EtwasZitiert von 4
- BGH, 22.10.2019 – 1 StR 199/19Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Hinterziehung von Verbrauch- und/oder Warensteuern: Unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil; Begrenzung des Umfangs des WertersatzesZitiert von 8
3 Entscheidungen zu § 24 AlkStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/24#abs-1 (1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/24#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.