§ 32 Überwachung von Brenn- und Reinigungsgeräten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeignete Brenn- oder Reinigungsgeräte oder sonstige zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmte Geräte abgibt, hat dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Dies hat unter Angabe des Empfängers spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Der Empfänger hat den Empfang des Brenn-, Reinigungsgerätes oder des sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Gerätes dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist verboten
anzubieten, abzugeben oder zu besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.