§ 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Treten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach § 24 Absatz 1 und 2 oder nach § 25 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 17 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 24 Absatz 3 oder nach § 25 Absatz 3 Satz 4 geleistet hat, und im Fall des § 24 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.