§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.