§ 19 Steueranmeldung, Fälligkeit
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 3
- BGH, 12.02.2020 – 1 StR 344/19Einziehung von Taterträgen bei Verbrauch- und Warensteuern: Erlangtes EtwasZitiert von 4
- FG Hessen, 07.10.2024 – 6 K 443/22
- LG Bielefeld, 07.11.2018 – 09 KLs-6 Js 93/16-15/18
3 Entscheidungen zu § 19 AlkStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/19#abs-1 (1) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Bei der Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/19#abs-2 (2) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/19#abs-3 (3) Der Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/19#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.