§ 14 Beförderungen im Steuergebiet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
im Steuergebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.