Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
GrusiGV§ 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 38)
BGBl. 2023 I Nr. 38
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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