Gesetze / Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
AktGEG§ 11 Nachgründungsgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Die Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungsgeschäfts kann nach dem 1. Januar 2002 nur noch auf Grund der zum 1. Januar 2000 geänderten Fassung der Vorschrift geltend gemacht werden.
Änderungsverlauf
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18.01.2001 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 123)
BGBl. 2001 I S. 123
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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