§ 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Brandenburg, 20.08.2018 – 3 W 3/16
- OLG Frankfurt am Main, 01.02.2016 – 20 W 106/13
- OLG Koblenz, 10.09.2015 – 6 U 58/15
- LSG NRW, 12.01.2009 – L 19 AL 72/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/72#abs-1 (1) Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde im Aufgebotsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/72#abs-2 (2) Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Zwischenscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/72#abs-3 (3) Die Kraftloserklärung einer Aktie nach §§ 73 oder 226 steht der Kraftloserklärung der Urkunde nach Absatz 1 nicht entgegen.