Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/30#abs-1 (1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/30#abs-2 (2) Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die Vorschriften über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/30#abs-3 (3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; §§ 96 bis 99 sind anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/30#abs-4 (4) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

§ 29 § 31