§ 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/30#abs-1 (1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/30#abs-2 (2) Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die Vorschriften über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/30#abs-3 (3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; §§ 96 bis 99 sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/30#abs-4 (4) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 30 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.04.2008 – 7 ABR 6/07Zitiert von 10
- OLG Köln, 20.12.2001 – 18 U 152/01
- FG Hessen, 24.03.2015 – 4 K 556/12Zitiert von 2
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- BGH, 18.09.2006 – II ZR 137/05Zitiert von 12
- BAG, 20.09.2016 – 3 AZR 77/15Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG - "Widerruf" einer Versorgungszusage - Wirksamkeit von Pfandrechtsbestellungen - Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein - Aufrechnung des Insolvenzverwalters - VorbehaltsurteilZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.03.2020 – 8 U 32/19
- OLG Düsseldorf, 24.03.2011 – I-6 U 18/10
- LG Hagen, 30.08.2005 – 21 O 54/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 30 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.