§ 185 Zeichnung der neuen Aktien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2011 – 23 U 69/10Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 – I-6 U 49/09
- LG Tübingen, 20.12.2011 – 5 O 106/11
- LAG Baden-Württemberg, 08.07.2005 – 7 Sa 4/05Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.04.2011 – 17 U 128/10Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 04.03.2011 – 19 U 210/10Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 15.11.2018 – 18 U 182/17
- LG Köln, 11.05.2017 – 91 O 3/16
- LG Köln, 09.07.2015 – 116 KLs 2/12Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/185#abs-1 (1) Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien hervorgehen muß. Der Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden. Er hat zu enthalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/185#abs-2 (2) Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht vollständig oder die außer dem Vorbehalt in Absatz 1 Nr. 4 Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/185#abs-3 (3) Ist die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen, so kann sich der Zeichner auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit des Zeichnungsscheins nicht berufen, wenn er auf Grund des Zeichnungsscheins als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/185#abs-4 (4) Jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.