nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 158 AktG — Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

Aktiengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

- 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr

- 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage

- 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

  - a) aus der gesetzlichen Rücklage

  - b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

  - c) aus satzungsmäßigen Rücklagen

  - d) aus anderen Gewinnrücklagen

- 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen

  - a) in die gesetzliche Rücklage

  - b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

  - c) in satzungsmäßige Rücklagen

  - d) in andere Gewinnrücklagen

- 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.

---

Zitiervorschlag: § 158 AktG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/158

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
