Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 12 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.