Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 12 Bußgeldvorschriften
Stand: 07.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.