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§ 12 AkkStelleG — Bußgeldvorschriften

Akkreditierungsstellengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.