Gesetze / Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

AgrarZahlVerpflV

§ 10 Übergangsregelungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/10#abs-1 (1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, sind die auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/10#abs-2 (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4 sind die auf Grund des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/10#abs-3 (3) Soweit nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 1 insoweit nicht mehr anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/10#abs-4 (4) Soweit nach § 8 Absatz 4 eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 2 nicht mehr anzuwenden.

§ 9 § 11