Gesetze / Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz
AgrarZahlVerpflG§ 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/2#abs-1 (1) Ein Begünstigter im Sinne des Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Begünstigter) ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/2#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Begünstigten die nach Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 notwendigen Informationen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/2#abs-3 (3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können
Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen. Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 dürfen nicht gewährt werden, soweit wichtige Belange des Naturschutzes oder des Umweltschutzes entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/2#abs-4 (4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 AgrarZahlVerpflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schleswig, 04.04.2025 – 1 A 50/20
- VG Schleswig, 11.04.2024 – 1 A 111/21
- VG Würzburg, 17.04.2023 – W 8 K 22.1361Zitiert von 3
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