Gesetze / Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz
AgrarZahlVerpflG§ 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Stand: 10.06.2019
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- VG Schleswig, 04.04.2025 – 1 A 50/20
- VG Schleswig, 11.04.2024 – 1 A 111/21
- VG Würzburg, 17.04.2023 – W 8 K 22.1361Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/2#abs-1 (1) Ein Begünstigter im Sinne des Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Begünstigter) ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/2#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Begünstigten die nach Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 notwendigen Informationen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/2#abs-3 (3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können
Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen. Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 dürfen nicht gewährt werden, soweit wichtige Belange des Naturschutzes oder des Umweltschutzes entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflG/2#abs-4 (4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.