Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
AgrarOLkV§ 1 Erzeugnisbereiche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/1?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können, (Erzeugnisbereiche) sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/1?asof=2021-10-19#abs-2 (2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/1?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/1?asof=2021-10-19#abs-4 (4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht.
Änderungsverlauf
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09.03.2023 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2023 (BGBl. I Nr. 61)
BGBl. 2023 I Nr. 61
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