Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/6a#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern Vorschriften über
zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/6a#abs-2 (2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnissektors sachgerecht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/6a#abs-3 (3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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