Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 58 Übergangsbestimmungen

Stand: 02.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/58#abs-1 (1) Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschriften erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/58#abs-2 (2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni 2021 geschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni 2022 an die Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 anzupassen.

§ 57 § 59