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§ 58 AgrarMSG — Übergangsbestimmungen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Stand: 02.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschriften erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni 2021 geschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni 2022 an die Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 anzupassen.