Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97a#abs-1 (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Absatz 1 Nummer 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/97a#abs-2 (2) § 91 Absatz 4 sowie § 93 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 4 gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 97a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
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