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§ 81 AgrStatG — Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Agrarstatistikgesetz

Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.