Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 55 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Schlachtereien, die
Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
08.07.2019 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
-
04.12.2011 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.