Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung.
Änderungsverlauf
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14.11.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I 2030 685)
BGBl. 2022 I S. 2030
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.