Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung.

§ 2 § 4