Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
Stand: 30.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/4#abs-1 (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/4#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts.
Änderungsverlauf
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14.11.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I 2030 685)
BGBl. 2022 I S. 2030
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.