Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

Stand: 30.09.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/4#abs-1 (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/4#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts.

§ 3 § 5