Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/46#abs-1 (1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst
Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen; sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/46#abs-2 (2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 können in jedem Jahr bei höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 oder bei Baumobst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Absatz 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.
Änderungsverlauf
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1975)
BGBl. 2014 I S. 1975
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
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