Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind.
Änderungsverlauf
-
08.07.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.