Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/20a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/20a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.