§ 9b AdVermiG 1976 — Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben

Adoptionsvermittlungsgesetz

Stand: 10.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.