Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 9c Vermittlungsakten

Stand: 10.07.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9c#abs-1 (1) Vermittlungsakten sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9c#abs-2 (2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/9c#abs-3 (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat die Annehmenden auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 9b § 9d