Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 1 Adoptionsvermittlung
Stand: 10.07.2021
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 AdVermiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 10.03.2011 – 1 C 7.10Zitiert von 37
- BVerwG, 26.10.2010 – 1 C 16/09Einreisevisum zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens; internationale Adoption; AdoptionsvermittlungsverfahrenZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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