Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen
Stand: 10.07.2021
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 12.10.1988 – 1 BvR 818/88Herausgabe eines Kindes aus der Pflegefamilie an das Jugendamt als Vormund zur Überführung in eine vorgesehene AdoptionsfamilieZitiert von 22
- SG Frankfurt am Main, 17.02.2016 – S 22 EG 50/12
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.10.2015 – 4 K 292/15.NWZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2#abs-1 (1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2#abs-2 (2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2#abs-3 (3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:
Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2#abs-4 (4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den in Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2#abs-5 (5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zusammen.