Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen

Stand: 10.07.2021

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2#abs-1 (1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2#abs-2 (2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2#abs-3 (3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:

1.
der Diakonie Deutschland,
2.
des Deutschen Caritasverbandes,
3.
der Arbeiterwohlfahrt,
4.
der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verbänden angeschlossen sind, sowie
5.
sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.

Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2#abs-4 (4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den in Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/2#abs-5 (5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen zusammen.

§ 1 § 2a