Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 13d Anzeigenverbot

Bund2 Fassungen

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.

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