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§ 13d AdVermiG 1976 — Anzeigenverbot

Adoptionsvermittlungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.