§ 13d AdVermiG 1976 — Anzeigenverbot

Adoptionsvermittlungsgesetz

Stand: 10.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.