Gesetze / Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung
AdLDAV§ 7 Verfahren der Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdLDAV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdLDAV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdLDAV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.