Gesetze / Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung
AdLDAV§ 7 Verfahren der Datenübermittlung
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdLDAV/7#abs-1 (1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdLDAV/7#abs-2 (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdLDAV/7#abs-3 (3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.