Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1124 - 1125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen Pigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 120 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf mindestens 500 mg/l zu vermindern.
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
| Wässrige Dispersionsfarben, kunstharzgebundene Putze und wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe | Behälterreinigung mit Lauge (Laugenreinigung) aus der Herstellung von Beschichtungs- stoffen auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben | |
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | ||
| Barium | 2 | 2 |
| Blei | 0,5 | 0,5 |
| Cadmium | 0,1 | 0,1 |
| Chrom, gesamt | 0,5 | 0,5 |
| Cobalt | 1 | 1 |
| Kupfer | 0,5 | 0,5 |
| Nickel | 0,5 | 0,5 |
| Zink | 2 | 2 |
| Zinn | - | 1 |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 | 1 |
| Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) | 0,1 | - |
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke nicht eingesetzt werden.
Änderungsverlauf
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27.02.2024 Ausfertigung
Anhang 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 66)
BGBl. 2024 I Nr. 66
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