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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 66

BGBl. 2024 I Nr. 66 · 95.131 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                  Teil I

2024                              Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2024                                                       Nr. 66

                                              Zwölfte Verordnung
                                     zur Änderung der Abwasserverordnung1

                                                         Vom 27. Februar 2024


   Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 sowie mit § 57 Absatz 2 und
§ 61 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom
4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) und § 57 Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise:


                                                                 Artikel 1
  Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
01. In § 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „bezieht“ die Wörter „, soweit sich nicht aus dem jeweiligen Anhang
    etwas anderes ergibt“ eingefügt.
1.     Anlage 1 wird wie folgt geändert:
       a) Teil II wird wie folgt geändert:
           aa) Nummer 303 wird wie folgt gefasst:
                 Nr.      Parameter                                   Verfahren
                 „303     Chemischer Sauerstoffbedarf                 DIN 38409-41 (H41) (Ausgabe Dezember 1980) mit der
                          (CSB) in der Originalprobe                  Maßgabe der Nummer 510“.




1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung
     – der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
       Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
     – des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/902 der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu
       den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche
       Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23),
     – des Durchführungsbeschlusses EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
       Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von organischen
       Grundchemikalien (ABl. L 323 vom 7.12.2017, S. 1).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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        bb) Die Nummern 321 bis 324 werden wie folgt gefasst:
               Nr.     Parameter                          Verfahren
               „321    Hydrazin                           DIN 38413-1 (P1) (Ausgabe März 1982)
               322     Chlorbenzol                        DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
                                                          DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)
               323     Dichlorbenzol als Summe aller      DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
                       Isomere                            DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)
                                                          DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)
               324     Vinylchlorid                       DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
                                                          DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)“.

        cc)    Nummer 339 wird wie folgt gefasst:
               Nr.        Parameter                       Verfahren
               „339       Polychlorierte Dibenzodioxine   DEV F33 (52. Lieferung 2002). Das Toxizitätsäquivalent
                          (PCDD) und polychlorierte       (I-TEQ) für die Begrenzung von polychlorierten Dibenzo­
                          Dibenzofurane (PCDF) und als    dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen
                          Toxizitätsäquivalente (I-TEQ)   (PCDF) ist definiert als die Summe der Produkte aus den
                                                          Einzelkonzentrationen der jeweiligen Substanzen gemäß
                                                          Nr. 339 der Anlage 1 zu § 4 und den entsprechenden
                                                          Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach Anhang VI Teil 2,
                                                          der Richtlinie 2010/75/EU“.

     b) Teil III wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 504 wird wie folgt gefasst:
              „504    Hinweis zur Bestimmungsgrenze. Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt,
                      wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.“

        bb) Folgende Nummer 510 wird angefügt:
              „510    Von der im Anwendungsbereich des Verfahrens beschriebenen Vorgehensweise zur Verdünnung
                      der Proben darf abgewichen werden. Es darf ein Verdünnungsfaktor nach üblicher Laborpraxis
                      gewählt werden. Bei Überschreitung eines Verdünnungsfaktors von 10 ist in mehreren Schritten zu
                      verdünnen. In einer durch Verdünnung erhaltenen Messlösung darf ein CSB-Wert von 100 mg/l
                      nicht unterschritten werden.“

2.   Anhang 9 wird wie folgt gefasst:
                                                        „Anhang 9

                                        Herstellung von Beschichtungsstoffen

     A Anwendungsbereich
     (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von
     Beschichtungsstoffen durch physikalische Verfahren wie wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen
     Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit
     angegliederten Nebenbetrieben stammt.
     (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch chemische
     Synthese, wie zum Beispiel aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten, von anorganischen
     Pigmenten und von Lackharzen. Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus
     der Betriebswasseraufbereitung.

     B Allgemeine Anforderungen
     (1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier
     Verfahren gering zu halten.
     (2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus
     dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass
     Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht
     werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden
     Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
     (3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das
     aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet
     werden.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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     C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
     (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
                                                                               Qualifizierte Stichprobe oder
     Parameter
                                                                                 2-Stunden-Mischprobe
     Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                  120 mg/l
     Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                    20 mg/l
     Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)                                                  2

     (2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf
     höchstens 500 mg/l zu vermindern.

     D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
     (1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
     Anforderungen gestellt:
                                                 Wässrige Dispersionsfarben,           Behälterreinigung mit Lauge
                                                 kunstharzgebundene Putze                    (Laugenreinigung)
                                                            und                   aus der Herstellung von Beschichtungs-
                                                    wasserverdünnbare                   stoffen auf Lösemittelbasis
     Parameter
                                                    Beschichtungsstoffe                     mit Nebenbetrieben
                                                         Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
                                                                                  mg/l
     Barium                                                 2,0                                     2,0
     Blei                                                   0,50                                    0,50
     Cadmium                                                0,10                                    0,10
     Chrom, gesamt                                          0,50                                    0,50
     Cobalt                                                 1,0                                     1,0
     Kupfer                                                 0,50                                    0,50
     Nickel                                                 0,50                                    0,50
     Zink                                                   2,0                                     2,0
     Zinn                                                    –                                      1,0
     Adsorbierbare organisch gebundene
     Halogene (AOX)                                         1,0                                     1,0

     Leichtflüchtige halogenierte
     Kohlenwasserstoffe (LHKW)                              0,10                                      –

     (2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan,
     Dichlormethan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch
     als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass keine leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der
     Produktion und für Reinigungszwecke eingesetzt werden.“
3.   Anhang 22 wird wie folgt gefasst:
                                                     „Anhang 22

                                                Chemische Industrie

                                             Abschnitt I: Allgemeiner Teil

     A Anwendungsbereich
     (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen
     durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen-
     und Nachbehandlung, stammt. Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in
     dem genannten Bereich anfällt.
     (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen von weniger als 10 m3 je
     Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder aus der Herstellung von
     Kalidüngemitteln stammt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


   (3) Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen
   (Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom, der in den
   Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt
   nur Teil B Absatz 1 und Absatz 5. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers.
   (4) Die in Teil C Absatz 3 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 genannten Anforderungen
   sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

   B Allgemeine Anforderungen
   (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich
   ist:
   1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
   2. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
   3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte
      Verfahren sowie
   4. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die
      a) die Funktionstüchtigkeit der biologischen Endbehandlung beeinträchtigen können oder
      b) bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere
         biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare
         organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol und flüchtige halogenorganische
         Verbindungen.
   (2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
   (3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße
   Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei
   außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der
   Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine
   entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
   (4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen
   Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die
   Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in
   geeigneter Form festzulegen.
   (5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen
   Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1
   hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
   1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der
      chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen
      und
   2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
   (6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
   zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der
   Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden
   werden.

   C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
   (1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 2
   bis 6.
   (2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
   1. die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden,
   2. die einzuhaltende TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe
      sowie
   3. die einzuhaltende CSB-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe als
      dreifacher Wert der TOC-Konzentration nach Nummer 2 oder als Ergebnis einer Multiplikation der TOC-
      Konzentration nach Nummer 2 mit einem festzulegenden standortspezifischen Faktor für das CSB/TOC-
      Verhältnis.
   Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC-Jahresgesamtfracht. Diese
   ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme
   gehen mit folgenden TOC-Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


   Für Abwasserströme, deren TOC-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers
   1. mehr als 16 000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 800 mg/l,
   2. mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent
      entspricht,
   3. 250 mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 25 mg/l,
   4. weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-Konzentration am Entstehungsort.
   Werden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte
   Maßnahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der
   Maßnahme der Frachtermittlung zugrunde zu legen.
   Für die Überwachung der einzuhaltenden TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die TOC-Konzentration
   in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-
   Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des
   Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
   Die Anforderungen an die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten,
   wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in
   der 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes
   festgelegt wird.
   (3) Im Übrigen werden an das Abwasser folgende Anforderungen jeweils in der qualifizierten Stichprobe oder
   der 2-Stunden-Mischprobe gestellt:
   1. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges): 50 mg/l.
         In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn
         die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird,
   2. Phosphor, gesamt: 2,0 mg/l,
   3. Giftigkeit:
         Giftigkeit gegenüber Fischeiern                          GEI =       2
         Giftigkeit gegenüber Daphnien                            GD   =      8
         Giftigkeit gegenüber Algen                               GA   = 16
         Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien                     GL   = 32
         Erbgutveränderndes Potential (umu-Test)                  GM   =      1,5

   (4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend
   genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:
                                                                                                                   Konzentration
       Parameter                                                           Jahresfracht
                                                                                                                 (Jahresmittelwert)
       TOC                                                              3,3 Tonnen/a                               33 mg/l1, 2, 3
       Abfiltrierbare Stoffe                                            3,5 Tonnen/a                                    35 mg/l
       TNb                                                              2,5 Tonnen/a                               25 mg/l4, 5, 6
       Nges                                                             2,0 Tonnen/a                               20 mg/l4, 5, 6

   1
       Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
       a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
       b) im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
           aa) der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer
               Trockensubstanz im Schlamm oder
           bb) die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
   2
       Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn
       a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,
       b) eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und
       c) der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an
          schwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.
   3
       Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt
   4
       Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
   5
       Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
   6
       Der Jahresmittelwert für TNb und Nges kann bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der
       Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


   (5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei
   Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im
   Jahresmittel einzuhalten:
                                                                                                                    Konzentration
       Parameter                                                          Jahresfracht
                                                                                                                  (Jahresmittelwert)
       AOX                                                                  100 kg/a                                  1,0 mg/l1
       Chrom, gesamt                                                        2,5 kg/a                              0,025 mg/l2, 3, 4
       Kupfer                                                               5,0 kg/a                              0,050 mg/l2, 3, 5
       Nickel                                                               5,0 kg/a                                0,050 mg/l2, 3
       Zink                                                                  30 kg/a                               0,30 mg/l2, 3, 6
   1
       Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel oder aus der
       Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.
   2
       Der Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer
       Schwermetallverbindungen stammt.
   3
       Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer
       Rohstoffe stammt.
   4
       Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt.
   5
       Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder aus
       der Herstellung von Vinylchlorid-Monomer oder 1,2-Dichlorethan durch Oxychlorierung stammt.
   6
       Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.

   (6) Die Parameter nach den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der
   Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

   D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
   (1) Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser die Anforderungen nach den
   Absätzen 2 bis 4.
   (2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
   1. die einzuhaltende AOX-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden sowie
   2. die einzuhaltende AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe.
   Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen AOX-Jahresgesamtfracht. Diese
   ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme
   gehen mit folgenden AOX-Konzentrationen und -Frachten in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht
   ein:
   1. Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l,
   2. Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t,
   3. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und
      aromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen:
      8,0 mg/l,
   4. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l,
   5. Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus
      der Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t,
   6. Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (DCE), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu
      Vinylchlorid (VCM): 2,0 g/t,
         Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes DCE. Die Kapazität ist unter
         Berücksichtigung des DCE-Anteils festzulegen, der in der mit der DCE-Produktionseinheit gekoppelten
         VCM-Einheit nicht gecrackt und in der DCE-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.
   7. Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t,
   8. Abwasserströme, in denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten wird und eine AOX-
      Konzentration von 1,0 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l,
   9. nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung
      von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten wird oder durch gezielte Maßnahmen
      unterschritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t.
         Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung
         von Stoffen.
   Für die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die AOX-Konzentration
   in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


   Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des
   Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX
   nach den Sätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung
   von Röntgenkontrastmitteln.
   (3) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
   1. für die Parameter Quecksilber, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Chrom, gesamt, Zink und Zinn die
      einzuhaltenden Gesamtfrachten je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden sowie
   2. die einzuhaltende Konzentration der in Nummer 1 genannten Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in
      der 2-Stunden-Mischprobe.
   Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen
   Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen
   Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen der jeweiligen Stoffe
   in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
                                                     Konzentration für die Ermittlung der Jahresfrachten (mg/l)
    Parameter
                                                               I                                    II
    Quecksilber                                            0,050                                 0,0010
    Cadmium                                                 0,20                                 0,0050
    Kupfer                                                  0,50                                  0,10
    Nickel                                                  0,50                                  0,050
    Blei                                                    0,50                                  0,050
    Chrom, gesamt                                           0,50                                  0,050
    Zink                                                    2,0                                   0,20
    Zinn                                                    2,0                                   0,20

   Die Werte der Spalte I sind für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung
   dieser Stoffe zu verwenden. Die Werte der Spalte II sind für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung,
   Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen belastet sind, zu
   verwenden.
   Für die Überwachung der einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist die
   Konzentration der jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu
   messen. Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der
   gemessenen Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der
   Probenahme korrespondiert.
   (4) Ein Abwasserstrom darf nur dann mit einem anderen Abwasserstrom, der unter den Anwendungsbereich
   dieses Anhangs fällt, zusammengeführt oder mit anderem Abwasser vermischt werden, wenn
   1. nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte TOC-Fracht dieses Abwasserstromes um
      mindestens 80 Prozent vermindert wird oder
   2. die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfacht 20 kg je Tag, 300 kg je
      Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes unterschreitet.
   Für den Nachweis der Frachtverringerung nach Satz 1 Nummer 1 ist für aerobe biologische
   Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für
   andere Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen.

   E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
   Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

   F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
   (1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem
   Abwasser, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
   rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges
   Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
   (2) Die Anforderung für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C Absatz 3 Nummer 3 ist für
   vorhandene Einleitungen von Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren
   Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024 einzuhalten.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


   (3) Die zuständige Behörde kann von den Anforderungen nach Teil D Absatz 4 bei vorhandenen Einleitungen
   von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu
   diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, ausnehmen:
   1. Abwasser aus der Sprühtrocknung von flüssigen und festen Polykondensaten auf Basis der Reaktion von
      Phenolsulfonsäure und Formaldehyd,
   2. Abwasser aus der Herstellung von Aryliden sowie aus der Herstellung von Azo-, Isoindolin-, Chinacridon-
      und Dioxazinpigmenten,
   3. Abwasser aus der Herstellung von Metamizol ausgehend von Anilin und Natriumnitrit.

   G Abfallrechtliche Anforderungen
   Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

   H Betreiberpflichten
   (1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der
   durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
    Parameter                                                              Mindesthäufigkeit
    TOC                                                                        Täglich
    Abfiltrierbare Stoffe                                                      Täglich
    Nges oder TNb                                                              Täglich
    Pges                                                                       Täglich
    AOX                                                                       Monatlich
    Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei                                 Monatlich
    Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
    Zulassung begrenzt                                                        Monatlich

   Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der
   Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional
   entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität
   der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung
   verringert werden.
   (2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen
   der Messungen nach Absatz 1.
   (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
   (4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
   oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
   für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

                Abschnitt II: Anforderungen an das Abwasser aus speziellen Herkunftsbereichen
   Für das Abwasser aus der Herstellung organischer Grundchemikalien gemäß dem nachfolgenden
   Anwendungsbereich A gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Abschnitts I die Anforderungen der
   folgenden Teile B bis H.

   A Anwendungsbereich
   (1) Dieser Abschnitt gilt für Abwasser aus der Herstellung von 1,2-Dichlorethan (DCE), Vinylchlorid (VCM),
   Dinitrotoluol (DNT), Toluoldiamin (TDA), Toluoldiisocyanat (TDI), Methylendiphenyldiamin (MDA) und
   Methylendiphenyldiisocyanat (MDI).
   (2) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2
   Satz 1.

   B Allgemeine Anforderungen
   Bei der Herstellung von DCE durch Oxychlorierung im Wirbelschichtreaktor ist der Austrag von
   Katalysatorpartikeln in das Abwasser durch geeignete verfahrenstechnische Maßnahmen so weit wie möglich
   zu verringern.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


   C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
   (1) Im Abwasser aus Anlagen zur Herstellung von DCE sind folgende Jahresmittelwerte in Gramm oder
   Mikrogramm je Tonne durch Oxychlorierung hergestelltes DCE einzuhalten:
       Parameter                                                                        Anforderung (Jahresmittel)
       Kupfer1                                                                                    0,20 g/t
       Kupfer2                                                                                   0,040 g/t
       PCDD/PCDF                                                                             0,30 µg I-TEQ/t

   Die Anforderungen für Kupfer gelten, wenn die Kupferfracht im Abwasser hauptsächlich aus der Herstellung von DCE durch Qxychlorierung
   1
       mit Wirbelschichtreaktor
   2
       mit Festbettreaktor stammt.
   Für den Parameter DCE ist ein Jahresmittelwert von 0,05 Gramm je Tonne gereinigtes DCE einzuhalten. Gereinigtes DCE ist die Summe aus
   hergestellter Menge an DCE und aus der VCM-Herstellung in die Reinigung zurückgeführten Menge an DCE.

   (2) Die Jahresmittelwerte nach Absatz 1 sind aus den Messwerten nach Teil H Absatz 1 zu ermitteln. Für die
   Berechnung der produktionsspezifischen Frachtwerte sind zunächst die Jahresmittelwerte der Konzentrationen
   für Kupfer, DCE und PCDD/PCDF zu ermitteln. Diese Jahresmittelwerte sind jeweils mit der
   Jahresabwassermenge an der Einleitungsstelle zu multiplizieren und durch die Menge des im jeweiligen Jahr
   hergestellten Produkts zu teilen. Der Jahresmittelwert für die Konzentration des Parameters DCE ist aus
   Tagesmittelwerten zu berechnen, die aus den Messwerten jedes Probenahmetages gebildet worden sind.
   (3) Die Parameter nach Absatz 1 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen
   Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

   D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
   Es werden keine Anforderungen gestellt, die über Abschnitt I Teil D hinausgehen.

   E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
   (1) Im Abwasser aus der Herstellung von DCE und aus der Herstellung von VCM sind nach dem
   Abwasserstripper folgende Konzentrationswerte im Monatsmittel einzuhalten:
       Parameter                                                                     Konzentration (Monatsmittelwert)
       DCE                                                                                       0,40 mg/l
       VCM                                                                                      0,050 mg/l

   Die Parameter sind nach Teil H Absatz 2 zu messen.
   Die Monatsmittelwerte errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Teil H Absatz 2. Der
   Monatsmittelwert ist aus den Tagesmittelwerten zu berechnen, die aus den Messwerten jedes
   Probenahmetages gebildet worden sind.
   (2) Im Abwasser aus der Herstellung von DCE durch Oxychlorierung im Wirbelschichtverfahren sind am
   Auslass der Vorbehandlungsanlage folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:
       Parameter                                                                     Konzentration (Jahresmittelwert)
       Kupfer                                                                                    0,60 mg/l
       PCDD/PCDF                                                                             0,80 ng I-TEQ/l
       Abfiltrierbare Stoffe                                                                      30 mg/l

   Die Parameter sind nach Teil H Absatz 2 zu messen.
   Die Jahresmittelwerte errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Teil H Absatz 2.
   (3) Bei der Herstellung von DNT ist am Auslass der Abwasservorbehandlungsanlage der DNT-Anlage eine
   produktionsspezifische TOC-Fracht von 1,0 kg/t hergestelltem DNT im Monatsmittel einzuhalten.
   Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.
   Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht ist zunächst der Monatsmittelwert der TOC-
   Konzentration zu ermitteln. Dieser Monatsmittelwert ist mit der für den gleichen Monat ermittelten
   Abwassermenge zu multiplizieren und durch die im gleichen Monat hergestellte DNT-Menge zu teilen.
   (3a) Abweichend von § 3 Absatz 5 ist eine Vermischung möglich, wenn über eine Frachtbilanzierung
   nachgewiesen wird, dass durch die gemeinsame Abwasservorbehandlung vor der Einleitung in das Gewässer
   insgesamt mindestens eine gleichwertige Verringerung der Fracht für Kupfer, PCDD/PCDF und abfiltrierbare
   Stoffe erreicht wird. In diesen Fällen gelten die Anforderungen nach Absatz 3 als eingehalten.
   (4) Bei der Herstellung von TDI ist am Auslass der Herstellungsanlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht
   von 0,10 kg/t hergestelltem TDI im Jahresmittel einzuhalten.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


   Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.
   (5) Bei der Herstellung von MDI ist am Auslass der Herstellungsanlage eine produktionsspezifische TOC-
   Fracht von 0,20 kg/t hergestelltem MDI im Jahresmittel einzuhalten.
   Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.
   (6) Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht nach den Absätzen 5 und 6 ist zunächst der
   Jahresmittelwert der TOC-Konzentration zu ermitteln. Dieser Jahresmittelwert ist mit der für das gleiche Jahr
   ermittelten Abwassermenge zu multiplizieren und durch die Menge des im gleichen Jahr hergestellten Produkts
   zu teilen.
   (7) Die Ergebnisse der Messungen nach den Absätzen 1 bis 5 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung
   gleich. Für die Mittelwerte nach den Absätzen 1 bis 5 findet § 6 Absatz 1 keine Anwendung.

   F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
   Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in
   Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, nicht den
   Anforderungen nach Teil E Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, sind die
   erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen, die von der zuständigen Behörde
   festzulegen sind, vorzunehmen.

   G Abfallrechtliche Anforderungen
   Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

   H Betreiberpflichten
   (1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer wie folgt
   zu messen, wenn Abwasser aus Anlagen für die angegebenen Produktionen eingeleitet wird:
       Parameter                                                          Produktion                           Mindesthäufigkeit
       Kupfer                                                     DCE (Oyxchlorierung)                             Monatlich
       Anilin                                                               MDA                                    Monatlich
       Chlorierte Lösemittel                                              MDI, TDI                                 Monatlich
       DCE                                                               DCE, VCM                                  Monatlich
       PCDD/PCDF                                                  DCE (Oxychlorierung)                           Dreimonatlich

   Sofern nicht anders angegeben, sind die Messungen in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe
   vorzunehmen. Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in
   der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional
   entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität
   der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung
   verringert werden.
   Die Bestimmung des Parameters DCE erfolgt als Tagesmittelwert aus mindestens drei Stichproben an einem
   Tag im Abstand von mindestens 30 Minuten.
   (2) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser am jeweils angegebenen Ort der Probenahme oder
   der Messung wie folgt zu messen:
       Parameter                                                          Produktion                           Mindesthäufigkeit
       TOC                                                                   DNT                                 Wöchentlich1
       TOC                                                                MDI, TDI                                 Monatlich
       DCE                                                               DCE, VCM                                   Täglich
       VCM                                                               DCE, VCM                                   Täglich
       PCDD/PCDF                                                            DCE                                  Dreimonatlich
       Kupfer                                                               DCE                                     Täglich
       Abfiltierbare Stoffe                                                 DCE                                     Täglich
   1
       Bei diskontinuierlicher Ableitung von Abwasser beträgt die Mindesthäufigkeit der Überwachung einmal pro Ableitung.

   Die Bestimmung der Parameter DCE und VCM erfolgt als Tagesmittelwert aus mindestens drei Stichproben an
   einem Tag im Abstand von mindestens 30 Minuten. Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen
   Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher
   Feststellung auch in zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischproben erfolgen.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


     Die Mindesthäufigkeit kann für die Parameter Kupfer und abfiltrierbare Stoffe auf monatliche Messungen
     reduziert werden, sofern die Eliminationsleistung durch die Überwachung geeigneter Leitparameter
     ausreichend kontrolliert wird.
     (3) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts ist Bestandteil des Jahresberichtes
     gemäß Abschnitt I Teil H Absatz 3.
     (4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analysen- und Messverfahren
     nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die
     landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den
     Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
4.   Anhang 36 wird wie folgt gefasst:
                                                     „Anhang 36

                                     Herstellung von Kohlenwasserstoffen

     A Anwendungsbereich
     (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen ausfolgenden Bereichen der
     Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:
     1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4
        Kohlenstoffatomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter
        Zuhilfenahme von Dampf (Steamcracking),
     2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus
        Mineralölprodukten mittels physikalischer Trennmethoden,
     3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der
        Hydrierung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder
        Disproportionierung.
     Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt
     und im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommt.
       (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der
     Erdölverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
       (3) Die in Teil C Absatz 2 bis 4 sowie Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im
     Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

     B Allgemeine Anforderungen
     (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich
     ist:
     1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
     2. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
     3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch optimierte Verfahren,
     4. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die
       a) die Funktionstüchtigkeit der biologischen Endbehandlung beeinträchtigen können oder
       b) bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere
          biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare
          organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol.
     (1a) Bei der Herstellung von Aromaten darf aus Anlagen zur Aromatenextraktion kein Abwasser aus der
     Verwendung nasser Lösemittel anfallen.
     (1b) Für die Herstellung von kurzkettigen Olefinen gelten folgende Anforderungen:
     1. die Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Quenchwasser der ersten Stufe der Fraktionierung
        ist zu maximieren und das Quenchwasser bei der Erzeugung von Prozessdampf wiederzuverwenden und
     2. die verbrauchte alkalische Waschflüssigkeit, die bei der Beseitigung von Schwefelwasserstoff aus den
        Spaltgasen anfällt, ist zur Verringerung der organischen Fracht zu strippen.
     (2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
     (3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße
     Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko
     angemessenen Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte
     Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
     (4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen
     Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die
     Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in
     geeigneter Form festzulegen.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


   (5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen
   Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1
   hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
   1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der
      chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen
      und
   2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
   (6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
   zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der
   Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden
   werden.

   C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
   (1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 1
   bis 4.
                                                                            Qualifizierte Stichprobe oder
    Parameter
                                                                              2-Stunden-Mischprobe
    TOC                                                                               33 mg/l
    CSB                                                                              100 mg/l
    Nges                                                                              20 mg/l
    Pges                                                                             1,3 mg/l
    Kohlenwasserstoffe, gesamt                                                       1,5 mg/l
    Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEI                                                  2

   (2) Für den Parameter abfiltrierbare Stoffe darf bei einer eingeleiteten Jahresfracht von mehr als 3,5 t/a ein
   Jahresmittelwert von 35 mg/l nicht überschritten werden.
   (3) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten
   Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:
                                                                                                Konzentration
    Parameter                                             Jahresfracht
                                                                                              (Jahresmittelwert)
    Chrom, gesamt                                          2,5 kg/a                              0,025 mg/l
    Kupfer                                                 5,0 kg/a                              0,050 mg/l
    Nickel                                                 5,0 kg/a                              0,050 mg/l
    Zink                                                    30 kg/a                              0,30 mg/l

   (4) Die Parameter nach den Absätzen 2 und 3 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der
   Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

   D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
   Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen:
                                                  Qualifizierte Stichprobe oder
    Parameter                                                                                    Stichprobe
                                                    2-Stunden-Mischprobe
    Adsorbierbare organisch gebundene
    Halogene (AOX)                                                                               0,10 mg/l

    Phenolindex nach Destillation und
    Farbstoffextraktion                                    0,10 mg/l

    Benzol und Derivate                                   0,050 mg/l
    Sulfid, leicht freisetzbar                             0,40 mg/l


   E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
   An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

   F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
   Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die
   vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


     begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser
     zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

     G Abfallrechtliche Anforderungen
     Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

     H Betreiberpflichten
     (1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der
     durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
     Parameter                                                                  Mindesthäufigkeit
     TOC                                                                            Täglich
     Abfiltrierbare Stoffe                                                          Täglich
     Nges oder TNb                                                                  Täglich
     Pges                                                                           Täglich
     AOX                                                                           Monatlich
     Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei                                     Monatlich
     Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
     Zulassung begrenzt                                                            Monatlich

     Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der
     Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional
     entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der
     Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher
     Festlegung verringert werden.
     (2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 2 und 3 errechnen sich aus den Ergebnissen
     der Messungen nach Absatz 1.
     (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
     (4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
     oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
     für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
5.   Anhang 37 wird wie folgt gefasst:
                                                      „Anhang 37

                                       Herstellung anorganischer Pigmente

     A Anwendungsbereich
     (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der
     Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der
     zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
     1.     Blei- und Zinkpigmente,
     2.     Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
     3.     Silikatische Füllstoffe,
     4.     Eisenoxidpigmente,
     5.     Chromoxidpigmente,
     6.     Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten sowie
     7.     Titandioxid,
     7.1    Chloridverfahren,
     7.2    Sulfatverfahren,
     7.2.1 Stufenkeimverfahren,
     7.2.2 Kombikeimverfahren.
     Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.
     (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
     1. der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren),
     2. der Herstellung von hochdispersen Oxiden,
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


   3. der Herstellung von Tonträgerpigmenten,
   4. der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen,
   5. indirekten Kühlsystemen und
   6. der Betriebswasseraufbereitung.
   (3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte
   im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

   B Allgemeine Anforderungen
   (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich
   ist:
   1. die Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
   2. den Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
   3. die Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch
      optimierte Verfahren,
   4. die Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden
      Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere Schwermetalle.
   (2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
   (3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße
   Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko
   angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte
   Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
   (4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen
   Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die
   Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in
   geeigneter Form festzulegen.
   (5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen
   Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1
   hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
   1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der
      chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,
   2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
   (6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
   zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der
   Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden
   werden.
   (7) Das Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid darf nur eingeleitet werden, wenn
   1. eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist und
   2. das Abwasser keine Abfälle im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthält.

   C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
   (1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in
   das Gewässer die folgenden Anforderungen:
       Bereich                                                         1        2         3         4          5          6       7
       Parameter                                                       Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
       TOC                                              mg/l       33          33        33        33         25         33      33
       CSB                                              mg/l       100         100       100       100        70        100      100
       NH4-N                                            mg/l           –        –         –        10          –          –       –
       Chlorid                                          kg/t           –        –         –         –          –          –      1, 2


       Sulfat                                           kg/t           –        –        600     16003       1200         –      5004
       Sulfit                                           mg/l           –       20         –         –         20          –       –
       Eisen                                            kg/t           –        –         –       0,505        –          –       –
       GEi                                                             2        2         2         2          2          2       2
   1
       Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren gelten bei Verwendung von Schlacke folgende Anforderungen:
       1. Für die Herstellung nach dem Stufenkeimverfahren: 70 kg/t.
       2. Für die Herstellung nach dem Kombikeimverfahren: 165 kg/t
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


   2
       Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Chloridverfahren nach Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU
       gelten folgende Anforderungen:
       1. Bei der Verwendung von natürlichem Rutil: 130 kg/t,
       2. bei der Verwendung von synthetischem Rutil: 228 kg/t,
       3. bei der Verwendung von Schlacke: 330 kg/t.
       4. Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für
          Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) kann bei
          Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg/t festgelegt werden.
       5. Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten
          Einsatzstoffe.
   3
       Die Anforderung gilt für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach
       dem Anilinverfahren gilt ein Wert von 40 kg/t.
   4
       Die Anforderung gilt nur für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren.
   5
       Die Anforderung gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt ein Wert von
       1 kg/t.

   (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der
   Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die
   Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe
   oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme
   korrespondiert.
   (3) Für den Parameter „abfiltrierbare Stoffe“ ist bei Überschreiten der Fracht von 3,5 Tonnen/a eine
   Konzentration von 35 mg/l im Jahresmittel einzuhalten. Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung von
   Titandioxid (Bereich 7).
   (4) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten
   Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:
                                                                                                                  Konzentration
       Parameter                                                           Jahresfracht
                                                                                                                (Jahresmittelwert)
       Chrom, gesamt                                                        2,5 kg/a                               0,025 mg/l
       Kupfer                                                               5,0 kg/a                               0,050 mg/l
       Nickel                                                               5,0 kg/a                               0,050 mg/l
       Zink                                                                 30 kg/a                                   0,30 mg/l

   Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung
   anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus
   der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.
   (5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der
   Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

   D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
   (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit
   anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
       Bereich                                                         1          2             4      5          6         7.1        7.2
       Parameter                                                       Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
       Anilin                                             kg/t                             0,201
       Barium                                             mg/l                   2,0
       Blei                                               kg/t      0,040                                                 0,0050     0,030
                                                          mg/l                 0,010
       Cadmium
                                                           g/t                                                             0,20        2,0
                                                          mg/l                                                  0,50                  0,502
       Chrom, gesamt
                                                          kg/t      0,030                           0,020                  0,010     0,0502
       Cobalt                                             mg/l                                                   1,0
                                                          mg/l                                                  0,50
       Kupfer
                                                          kg/t                                                             0,010     0,020
                                                          mg/l                                                  0,50
       Nickel
                                                          kg/t                                                            0,0050     0,015
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16



         Bereich                                                         1         2          4             5          6   7.1      7.2
         Parameter                                                       Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
         Quecksilber                                         g/t                                                           0,10     1,5
         Sulfid, leicht freisetzbar                         mg/l                  1,0
         Zink                                               mg/l        2,0       2,0                              0,50
     1
         Die Anforderung gilt nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.
     2
         Es gilt entweder die Anforderung an die Konzentration oder an die produktionsspezifische Fracht.

     (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t und g/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der
     Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die
     Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe
     oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme
     korrespondiert.

     E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
     An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

     F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
     Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem
     Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
     rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges
     Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

     G Abfallrechtliche Anforderungen
     Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

     H Betreiberpflichten
     (1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der
     durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
         Parameter                                                                                   Mindesthäufigkeit
         TOC                                                                                                Täglich
         Abfiltrierbare Stoffe                                                                              Täglich
         Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei                                                      Monatlich
         Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
         Zulassung begrenzt                                                                             Monatlich

         Nges oder TNb                                                                                      Täglich1
     1
         Der Parameter ist nur für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten (Bereich 4) zu messen.

     Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der
     Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional
     entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der
     Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher
     Festlegung verringert werden.
     (2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen
     der Messungen nach Absatz 1.
     (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
     (4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
     oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
     für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
6.   Anhang 42 wird wie folgt gefasst:
                                                                    „Anhang 42

                                                           Alkalichloridelektrolyse
     A Anwendungsbereich
     (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen
     stammt.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


   (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
   aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von
   Alkoholaten und Dithioniten.
   (3) Die in den Teilen C, E und F genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1
   Absatz 2 Satz 1.

   B Allgemeine Anforderungen
   (1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen
   möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.
   (2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als
   eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im
   Produktionsverfahren eingesetzt werden.
   (3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll
   insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
   1. Recycling von Prozessströmen aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse,
   2. Konzentration von Solefiltrationsschlamm,
   3. Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,
   4. Nutzung von Abwasser zur Solung.
   Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
   1. Rückführung der Sole,
   2. Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges
      Verfahren.
   (4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende
   Maßnahmen erfolgen:
   1. Verwendung hochreiner Sole,
   2. Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,
   3. Reduktion von Chlorat mit Säure,
   4. katalytische Reduktion von Chlorat,
   5. Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.
   Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
   1. Einsatz von Hochleistungsmembranen,
   2. Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.
   (5) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße
   Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko
   angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte
   Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
   (6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen
   Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1
   hinaus, Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer
   Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten
   Nebenreaktionen zu enthalten.
   (7) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

   C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
   (1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:
                                                                         Qualifizierte Stichprobe oder
    Parameter
                                                                           2-Stunden-Mischprobe
    CSB                                                                            50 mg/l
    TOC                                                                            20 mg/l
    Abfiltrierbare Stoffe                                                          35 mg/l
    Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi                                                2


   D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
   An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


     E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
     (1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundenen
     Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.
     (2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.

     F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
     (1) Abweichend von Teil D ist bei Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb
     waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, im Abwasser aus der
     Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem
     Abwasser für den Parameter AOX die Konzentration 3,0 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
     (2) Abweichend von Teil B Absatz 7 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem
     Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
     rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges
     Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

     G Abfallrechtliche Anforderungen
     Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

     H Betreiberpflichten
     (1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der
     durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
     Parameter                                                                     Mindesthäufigkeit
     TOC                                                                            Wöchentlich
     Abfiltrierbare Stoffe                                                             Täglich
     AOX                                                                              Monatlich
     Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
     Zulassung begrenzt                                                               Monatlich

     Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der
     Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional
     entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der
     Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher
     Festlegung verringert werden.
     (2) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
     Parameter                                                Probenahme                       Mindesthäufigkeit
     AOX, Chlorat, Chlorid und freies Chlor                   Stichprobe                           Monatlich
                                                   Qualifizierte Stichprobe oder
     Kupfer, Nickel, Sulfat                          2-Stunden-Mischprobe                          Jährlich

     Freies Chlor (Redoxpotential)                           Kontinuierlich                      Kontinuierlich

     (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
     (4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach
     Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen
     Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3
     unberührt.“
7.   Anhang 43 wird wie folgt gefasst:
                                                      „Anhang 43

        Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren
                                 sowie von Celluloseacetatfasern

     A Anwendungsbereich
     (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der
     folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:
     1. Viskosefilamentgarn,
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


   2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,
   3. Zellglas,
   4. Celluloseacetatfaser.
   Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.
   (2) Dieser Anhang gilt nicht          für   Abwasser     aus     indirekten   Kühlsystemen    und    aus    der
   Betriebswasseraufbereitung.
   (3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im
   Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung.

   B Allgemeine Anforderungen
   (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich
   ist:
   1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z. B. Spulenwäsche,
      Kabelwäsche, Filtertuchwäsche) wie Mehrfachnutzung, Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,
   2. Kondensation von Brüden (z. B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über
      Kühlturmkreislauf,
   3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
   4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z. B. bei der Rinnenspülung),
   5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,
   6. Rückgewinnung und        Wiedereinsatz    von    Essigsäure     und   Aceton   bei   der   Herstellung   von
      Celluloseacetatfasern,
   7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX
      (gemäß DIN 38414, Teil 18 (Ausgabe Juli 2019)) von 150 g/t Zellstoff enthält,
   8. Einsatz von Bleichbädern, die weder Chlor noch chlorabspaltende Mittel enthalten,
   9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent
      entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreichen, oder Rückhaltung,
      Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem
      Auftragen auf Fasern oder Folien, aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen,
   10. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden
       Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht
       abbaubare oder nicht durch abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen
       sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen.
   (2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass
   die eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird
   sowie Herstellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern weder Chlor noch chlorabspaltende Mittel
   enthalten sind.
   (3) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
   (4) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße
   Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko
   angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte
   Emissionen zu verhindern. Der Betreiber hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
   (5) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen
   Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die
   Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in
   geeigneter Form festzulegen.
   (6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen
   Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1
   hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
   1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der
      chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,
   2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
   (7) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
   zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der
   Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden
   werden.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


   C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
   (1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in
   das Gewässer die folgenden Anforderungen:
       Bereiche                                                                                         1           2            3         4
       Parameter                                                                        Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
       TOC                                                                                kg/t         7,0         7,0          17        0,70
       CSB                                                                                kg/t         20          20           50        2,0
       Nges                                                                               mg/l         10          50           10        10
       Pges                                                                               mg/l         2,0         2,0          2,0       2,0
       Sulfid, leicht freisetzbar                                                         mg/l        0,30        0,30         0,30        –
       GEi                                                                                              2           2            2         2

   (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den Parameter CSB in kg/t beziehen sich auf die der
   wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegenden Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die
   Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
   Mischprobe und aus dem mit der Probennahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
   (3) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend
   genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:
                                                                                                                       Konzentration
       Parameter                                                             Jahresfracht
                                                                                                                     (Jahresmittelwert)
       TOC                                                                  3,3 Tonnen/a                                   33 mg/l1
       Abfiltrierbare Stoffe                                                3,5 Tonnen/a                                   35 mg/l
       TNb2                                                                 2,5 Tonnen/a                                  25 mg/l3, 4
       Nges2                                                                2,0 Tonnen/a                                  20 mg/l3, 4
   1
       Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
       a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
       b) im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
             I. der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer
                Trockensubstanz im Schlamm oder
             II. die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
   2
       Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
   3
       Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung sowie bei
       Abwasser aus den Herstellungsbereichen 1, 3 und 4.
   4
       Der Jahresmittelwert für TNb und Nges für Abwasser aus Herstellungsbereich 2 kann bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l
       betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.

   (4) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei
   Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im
   Jahresmittel einzuhalten:
                                                                                                                       Konzentration
       Parameter                                                             Jahresfracht
                                                                                                                     (Jahresmittelwert)
       AOX                                                                    100 kg/a                                     1,0 mg/l
       Chrom, gesamt                                                           2,5 kg/a                                   0,025 mg/l
       Kupfer                                                                  5,0 kg/a                                   0,050 mg/l
       Nickel                                                                  5,0 kg/a                                   0,050 mg/l
       Zink                                                                    30 kg/a                                    0,30 mg/l1

   1
       Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.

   (5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der
   Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


   D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
   (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit
   anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
    Bereiche                                                                 1          2          3         4
    Parameter                                                   Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
    Zink                                                         mg/l       1,0
    Kupfer                                                        g/t                                       7,0
    AOX                                                           g/t       40         30         30        8,0

   Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
   (2) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die
   Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8,0 kg/t.
   (3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte in g/t und kg/t beziehen sich auf die der wasserrechtlichen
   Zulassung zugrundeliegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird
   aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der
   Stichprobe, und aus dem mit der Probennahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

   E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
   Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-
   Abbaugrad von 80 Prozent nach 28 Tagen entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.

   F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
   (1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und
   Spinnbadaufbereitung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das
   Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer
   Frachtwert von 12 kg/t Zink, der sich errechnet nach Teil D Absatz 3.
   (2) Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem
   Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
   rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges
   Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

   G Abfallrechtliche Anforderungen
   Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

   H Betreiberpflichten
   (1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der
   durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
    Parameter                                                               Mindesthäufigkeit
    TOC                                                                           Täglich
    Abfiltrierbare Stoffe                                                         Täglich
    Nges oder TNb                                                                 Täglich
    Pges                                                                          Täglich
    AOX                                                                          Monatlich
    Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei                                    Monatlich
    Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
    Zulassung begrenzt                                                           Monatlich

   Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der
   Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional
   entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der
   Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher
   Festlegung verringert werden.
   (2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen
   der Messungen nach Absatz 1.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


      (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
      (4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
      oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
      für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“
8.    Anhang 48 wird aufgehoben.


                                                           Artikel 2

                                                       Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




     Der Bundesrat hat zugestimmt.

     Berlin, den 27. Februar 2024

                                                 Der Bundeskanzler
                                                        Olaf Scholz

                                                Die Bundesministerin
                                             für Umwelt, Naturschutz,
                             n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                       Steffi Lemke




                                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 66. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 2be4c8fee8239092….