§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Abwasser einleitet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 AbwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2011 – 3 S 2668/08Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- VG Aachen, 22.11.2004 – 9 K 2830/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2014 I S. 1474
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