Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen
Stand: 01.03.2024
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 2 – 3)
A Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-9#abs-1 (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch physikalische Verfahren wie wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-9#abs-2 (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch chemische Synthese, wie zum Beispiel aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten, von anorganischen Pigmenten und von Lackharzen. Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/anhang-9#abs-3 (3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
|---|---|
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 120 mg/l |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 20 mg/l |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf höchstens 500 mg/l zu vermindern.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
| Parameter | Wässrige Dispersionsfarben, kunstharzgebundene Putze und wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe | Behälterreinigung mit Lauge (Laugenreinigung) aus der Herstellung von Beschichtungs- stoffen auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben |
|---|---|---|
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | ||
| Barium | 2,0 | 2,0 |
| Blei | 0,50 | 0,50 |
| Cadmium | 0,10 | 0,10 |
| Chrom, gesamt | 0,50 | 0,50 |
| Cobalt | 1,0 | 1,0 |
| Kupfer | 0,50 | 0,50 |
| Nickel | 0,50 | 0,50 |
| Zink | 2,0 | 2,0 |
| Zinn | – | 1,0 |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1,0 | 1,0 |
| Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) | 0,10 | – |
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass keine leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke eingesetzt werden.
Änderungsverlauf
-
27.02.2024 Ausfertigung
Anhang 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 66)
BGBl. 2024 I Nr. 66
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.