§ 5 Bezugspunkt der Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/5#abs-1 (1) Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/5#abs-2 (2) Der Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/5#abs-3 (3) Findet keine Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser statt, gelten Anforderungen, die sich auf den Ort vor seiner Vermischung beziehen, für die Einleitungsstelle in das Gewässer.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 5 AbwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 22.11.2004 – 9 K 2830/99
- BVerwG, 20.12.2011 – 7 B 43.11Zitiert von 32
- BVerwG, 20.12.2011 – 7 B 43/11Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung umsetzt; zur Verhältnismäßigkeitsprüfung; Indirekteinleiter; öffentliche AbwasseranlageZitiert von 2
- OVG Sachsen, 25.02.2020 – 4 A 439/18
- VG Düsseldorf, 25.05.2012 – 17 K 4961/11
- OVG Thüringen, 28.07.2011 – 1 EO 1108/10Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.01.2010 – 9 A 3055/08Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AbwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.08.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018 (BGBl. I 1327)
BGBl. 2018 I S. 1327
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.