§ 5 Bezugspunkt der Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Aachen, 22.11.2004 – 9 K 2830/99
- BVerwG, 20.12.2011 – 7 B 43/11Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung umsetzt; zur Verhältnismäßigkeitsprüfung; Indirekteinleiter; öffentliche AbwasseranlageZitiert von 28
- OVG Sachsen, 25.02.2020 – 4 A 439/18
- VG Düsseldorf, 25.05.2012 – 17 K 4961/11
- OVG Thüringen, 28.07.2011 – 1 EO 1108/10Zitiert von 24
- OVG NRW, 20.01.2010 – 9 A 3055/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/5#abs-1 (1) Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/5#abs-2 (2) Der Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwV/5#abs-3 (3) Findet keine Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser statt, gelten Anforderungen, die sich auf den Ort vor seiner Vermischung beziehen, für die Einleitungsstelle in das Gewässer.