Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.
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Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.