Gesetze / Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
AbsFondsForstAuflG§ 1 Auflösung und Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbsFondsForstAuflG/1#abs-1 (1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald
Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbsFondsForstAuflG/1#abs-2 (2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 366 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 365 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 82 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.