Gesetze / Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

AbsFondsForstAuflG

§ 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbsFondsForstAuflG/2#abs-1 (1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbsFondsForstAuflG/2#abs-2 (2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.

§ 1 § 3